Zitierfähige Version
- Revision von Kraftfahrzeugsteuer vom 19.02.2018 - 15:29
- Revision von Kraftfahrzeugsteuer vom 14.02.2018 - 15:49
- Revision von Kraftfahrzeugsteuer vom 04.10.2017 - 17:01
- Revision von Kraftfahrzeugsteuer vom 26.09.2014 - 07:54
- Revision von Kraftfahrzeugsteuer vom 28.02.2013 - 12:48
- Revision von Kraftfahrzeugsteuer vom 24.09.2010 - 14:09
- Revision von Kraftfahrzeugsteuer vom 17.09.2009 - 13:35
- Revision von Kraftfahrzeugsteuer vom 25.06.2009 - 10:41
- Revision von Kraftfahrzeugsteuer vom 14.05.2008 - 15:02
Kraftfahrzeugsteuer
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
aus steuerrechtswissenschaftlicher Sicht eine Verkehrsteuer (der Kraftfahrzeugsteuer liegt i.d.R. die Anmeldung eines Kfz als Vorgang des öffentlichen Rechtsverkehrs zugrunde) bzw. aus finanzwissenschaftlicher Sicht eine Verbrauch- und Aufwandsteuer, die auf das Halten von Fahrzeugen erhoben wird. Die Kraftfahrzeugsteuer wird von der Landesfinanzverwaltung erhoben und fließt dem Land zu.
1. Rechtsgrundlagen:
(1) Kraftfahrzeugsteuergesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.9.2002 (BGBl I 3818) mit späteren Änderungen;
(2) Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 26.9.2002 (BGBl I 3856) mit späteren Änderungen.
2. Steuerbare Vorgänge: Bes. das Halten von Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger). Die Steuerpflicht beginnt mit der Zulassung und endet mit der Abmeldung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde.
3. Steuerbefreiungen oder andere steuerliche Förderungsmaßnahmen, bes.:
(1) wegen Art der Nutzung, z.B. Feuerlösch- und Krankentransportfahrzeuge sowie Zugmaschinen eines land- und forstwirtschaftlichen oder schaustellergewerblichen Betriebes (§ 3 KraftStG);
(2) wegen Bedürftigkeit des Halters Steuerbefreiung oder -ermäßigung für hilflose, blinde oder außergewöhnlich gehbehinderte Personen (§ 3a KraftStG);
(3) nach technischen Merkmalen: Befreiungen finden sich auch aufgrund umweltpolitischer Erwägungen, z.B. für Kfz, die besonders strenge Umweltauflagen einhalten; diese Befreiungen werden dann meist zeitlich befristet (z.B. für Kfz, die vor einem bestimmten Datum zugelassen werden), denn sie dienen dazu, der Praxis einen Anreiz zu einer schnellen Umstellung auf die strengeren Normen zu geben;
(4) im Zuge von Übergangsregelungen: Bei der Umstellung der Kfz-Steuer auf eine C02-orientierte Bemessungsgrundlage wird die Kfz-Steuer für bestimmte Pkw, die in der Zeit zwischen Nov. 2008 und Juni 2009 zugelassen wurden, ein Jahr lang nicht erhoben werden, und danach wird deren Kfz-Besteuerung allmählich bis 2013 auf das neue System umgestellt werden.
Weitere noch relevante Befreiungen: Für bes. partikelreduzierte Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor ist die Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzunge befristet. Die Befreiung gilt für Fahrzeuge, die in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2009 nachträglich verbessert werden (§ 3c KraftStG); für Fahrzeuge, die oft im „Huckepackverkehr” bei der Eisenbahn befördert wurden, kommt eine völlige oder teilweise Rückerstattung der Steuer in Frage (§ 4 KraftStG). Elektrofahrzeuge sind ab erstmaliger Zulassung fünf Jahre lang steuerfrei (§ 3d KraftStG).
4. Steuerberechnung: a) Parallelität zweier Systeme während einer Übergangszeit (2009-2013): Die Steuerberechnung erfolgt während eines Übergangszeitraums nach unterschiedlichen Kriterien, je nach dem, ob das Fahrzeug ein vor dem 1.7.2009 zugelassenes Kfz ist oder nicht. Bei älteren Altfahrzeugen (Zulassung vor 5.11.2008) gilt das alte System unverändert weiter, bei zwischen dem 5.11.2008 und 1.7.2009 zugelassenen Altfahrzeugen erfolgt ab 2010 eine Günstigerprüfung, ob die Besteuerung nach den alten oder den neuen Regeln günstiger für den Halter ist. Ab 2013 soll eine Überführung der Altfahrzeuge ins neue System der Besteuerung erfolgen. - b) Altfahrzeuge (Zulassung vor 1.7.2009): Bemessungsgrundlage ist bei Fahrzeugen mit Hubkolbenmotoren der Hubraum, bei übrigen Fahrzeugen das zulässige Gesamtgewicht. Bei Pkw werden zusätzlich die Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen, bei den übrigen Fahrzeugen über 3.500 kg werden die Schadstoff- und Geräuschemissionen mit berücksichtigt (§ 8 KraftStG).
b) Der Steuersatz beträgt jährlich für:
(1) Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, 1,84 Euro je abgefangene 25 ccm Hubraum;
(2) Pkw mit Hubkolbenmotoren pro angefangene 100 ccm je nach Zulassungsdatum, Schadstoffausstoß und Motorart zwischen 6,75 Euro und 37,58 Euro;
(3) andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t für jede angefangenen 200 kg zulässiges Gesamtgewicht zwischen 6,42 Euro und 40,00 Euro (Staffelsätze, mit steigendem Gesamtgewicht steigende Grenzsteuersätze);
(4) für alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t für je 200 kg je nach Gewicht, Schadstoffklasse, Geräuschklasse gestaffelte Werte, die jeweils allerdings auf Maximalwerte pro Fahrzeug begrenzt sind (Maximalwerte je nach Fahrzeugklasse 556 Euro, 914 Euro, 1.425 Euro oder 1.681 Euro);
(5) für Kraftfahrzeuganhänger pro angefangene 200 kg Gesamtgewicht 7,46 Euro, maximal jedoch 373,24 Euro. Für mit Elektromotoren angetriebene Fahrzeuge ermäßigt sich die Steuer auf die Hälfte;
(6) für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zubegrachten Kalendertag zwischen 0,51 Euro und 3,07 Euro;
(7) bei Oldtimer ist eine Jahressteuer von 46,02 Euro oder 191,73 Euro zu entrichten.
c) Fahrzeuge, die ab dem 1.7.2009 zugelassen werden: Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem C02-Ausstoß des Fahrzeugs, der amtlich festgestellt wird, zuzüglich eines gewissen hubraumbezogenen Sockelbetrages. Der C02-bezogene Wert beträgt 2 EUR pro Gramm C02-Ausstoß je Fahrtkilometer; er belastet aber nur den C02-Ausstoß, der über einen gewissen Freibetrag hinausgeht (momentan 120g/km). Dieser Freibetrag wird in Zukunft weiter gesenkt werden; hiermit soll der Industrie ein Anreiz gegeben werden, den Schadstoffausstoß der Fahrzeuge immer weiter zu reduzieren; deshalb gilt die Senkung der steuerfrei belassenen Menge jeweils auch nur für neu zugelassene Fahrzeuge. Der hubraumbezogene Sockelbetrag beläuft sich auf 2 Euro je angefangene 100 cm3 für Pkw mit Fremdzündungsmotor (Otto und auch Wankel) und 9,50 Euro je angefangene 100 cm3 für Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel und auch Elsbett).
5. Steuerschuldner: i.d.R. die Person, für die ein Fahrzeug zugelassen ist.
6. Verfahren: Der Halter hat der Zulassungsbehörde eine ggf. mit der Fahrzeuganmeldung identische Steuererklärung abzugeben. Das zuständige Finanzamt setzt die Kraftfahrzeugsteuer durch Steuerbescheid jährlich im Voraus fest.
7. Steuergläubiger, Verwaltungshoheit: Ab 2009 fließt das Steueraufkommen aus der Kfz-Steuer nicht mehr wie früher den Ländern, sondern dem Bund zu; dieser übernimmt auch die Verwaltung (dafür Grundgesetz geändert und Art. 106b GG neu eingefügt).
8. Aufkommen: 7,3 Mrd. Euro (2007), 8,9 Mrd. Euro (2006), 7.335,6 Mio. Euro (2003), 7.591,9 Mio. Euro (2002), 8.376,1 Mio. Euro (2001), 7.015 Mio. Euro (2000), 7.058,6 Mio. Euro (1995), 4.306,3 Mio. Euro (1990), 3.758 Mio. Euro (1985), 3.367 Mio. Euro (1980), 2.711 Mio. Euro (1975), 1.958 Mio. Euro (1970), 1.342 Mio. Euro (1965), 754 Mio. Euro (1960), 372 Mio. Euro (1955), 178 Mio. Euro (1950).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon