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Kraftloserklärung von Wertpapieren
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1. Kraftloserklärung von Wertpapieren durch Aufgebotsverfahren nach §§ 466 ff. FamFG, d.h. durch Ausschließungsbeschluss (§ 478 FamFG), v.a. bei abhanden gekommenen Wertpapieren. Beispiele: § 72 AktG; Art. 90 WG; Art. 59 ScheckG; kaufmännische Orderpapiere. Die für kraftlos erklärte Urkunde legitimiert dann nicht mehr, auch gutgläubige Erwerber sind nicht mehr geschützt.
2. Kraftloserklärung von Aktien, durch die AG
a) im Fall der Kaduzierung (die AG gibt anstelle der alten Urkunde eine neue aus);
b) im Fall der Kapitalherabsetzung bei den trotz Aufforderung nicht zu Umtausch, Abstempelung oder dergleichen eingereichten Aktien (§ 226 AktG);
c) bei Aktien, deren Inhalt unrichtig geworden ist (§ 73 AktG).
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