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Küstengewässer
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Teil des Meeres, der sich an das Territorium um die Eigengewässer eines Staates anschließt und auf den sich die Souveränität des Küstenstaates erstreckt. Die Küstengewässer sind Teil des Staatsgebietes des Küstenstaates, der den Schiffen anderer Staaten allerdings das Recht der freien Durchfahrt einräumen muss. Die Breite der Küstengewässer gehört zu den völkerrechtlich lange umstrittenen Problemen. Art. 3 des Seerechtsübereinkommens vom 10.12.1982 begrenzt die Küstenmeerbreite auf zwölf Seemeilen.
Vgl. auch Dreimeilenzone.
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