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Kurzarbeitergeld
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1. Begriff: Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer (§§ 95 ff. SGB III), die noch in beitragspflichtiger Beschäftigung stehen, deren Arbeitszeit aber infolge eines auf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden, unvermeidbaren Arbeitsausfalles um mehr als zehn Prozent bei mind. einem Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen gekürzt ist (§ 96 SGB III).
2. Ziel: Kurzarbeitergeld soll die bestehenden Arbeitsverhältnisse während der Zeit des Ausfalls erhalten. Kurzarbeitergeld wird auch gezahlt bei einem zur Stilllegung führenden unabwendbaren Ereignis, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat.
3. Umfang: Die Höhe richtet sich i.d.R. nach dem ohne Arbeitsausfall zu erzielenden Arbeitsentgelt. Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit mind. einem Kind 67 Prozent, für alle anderen 60 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitseinkommens für die Dauer der Kurzarbeit (§ 105 SGB III).
4. Bezugsdauer: Ausrichtung für eine Dauer von längstens sechs Monaten (§ 104 I SGB III). Nach Ablauf der Bezugsfrist ist eine erneute Zahlung erst nach Ablauf von drei Monaten möglich (§ 104 III SGB III). Die Bezugsdauer kann bis zu zwölf bzw. 24 Monate verlängert werden, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken bzw. auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen (s. dazu die Verordnungsermächtigung in § 109 SGB III).
Vgl. auch Saison-Kurzarbeitergeld, Kurzarbeit.
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