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Kurzarbeitergeld

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Leistung der Arbeitslosenversicherung an Arbeitnehmer (§§ 95 ff. SGB III), die in beitragspflichtiger Beschäftigung stehen, deren Arbeitszeit aber infolge eines auf wirtschaftlichen Ursachen beruhenden, unvermeidbaren Arbeitsausfalles um mehr als zehn Prozent bei mind. einem Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen gekürzt ist (§ 96 SGB III).

    2. Ziel: Kurzarbeitergeld soll die bestehenden Arbeitsverhältnisse während der Zeit des Arbeitsausfalles erhalten und kurzfristige Produktionsausfälle überbrücken. Kurzarbeitergeld wird auch gezahlt bei einem zur Stilllegung führenden unabwendbaren Ereignis, wenn der Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat.

    3. Umfang: Die Höhe richtet sich i.d.R. nach dem ohne Arbeitsausfall zu erzielenden Arbeitsentgelt, sie beträgt für Arbeitnehmer mit mind. einem Kind 67 Prozent, für alle anderen 60 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitseinkommens für die Dauer der Kurzarbeit (§ 105 SGB III).

    4. Bezugsdauer: Ausrichtung für eine Dauer von längstens zwölf Monaten (§ 104 Abs. 1 SGB III). Nach Ablauf der Bezugsfrist ist eine erneute Zahlung erst nach Ablauf von drei Monaten möglich (§ 104 Abs. 3 SGB III). Die Bezugsdauer kann bis zu 24 Monate verlängert werden, wenn in bestimmten Wirtschaftszweigen oder Bezirken bzw. auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen (s. dazu die Verordnungsermächtigung in § 109 SGB III). Das Kurzarbeitergeld war ein wichtiges Instrument zur Bewältigung der Folgen der Finanz- und Schuldenkrise 2008/2009.

    5. Corona: Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie wird wieder das Instrument der Kurzarbeit genutzt. Dabei wird von den neu geschaffenen Ermächtigungen (Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld vom 13. März 2020, BGBl. I 493; Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020, BGBl. I 1044) zum Erlass von Rechtsverordnungen in § 109 Abs. 1a und Abs. 5 SGB III und in § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Gebrauch gemacht: Verordnung über die Erleichterung der Kurzarbeit vom 25. März 2020 (BGBl. I 595, Kurzarbeitergeldverordnung), Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 21. Oktober 2020 (BGBl. I 2259), Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 16. April 2020 (BGBl. I, 801, Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung); Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 12. Oktober 2020 (BGBl. I 2165). Für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2021 werden die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monaten erhöht, die Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gesenkt (z.B. Betroffene vom Entgeltausfall: statt ein Drittel nur 10% der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer), eine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen vorgesehen und die Kurzarbeit auch für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer geöffnet.

    Vgl. auch Saison-Kurzarbeitergeld, Kurzarbeit

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