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    Anlagen zum Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV). Dienen neben Ausfuhrliste und Einfuhrliste zur Regelung des Außenwirtschaftsverkehrs: Länderliste K betrifft Länder (Kuba, Syrien) in die die Ausfuhr von Gütern nach § 7 I AWG wegen ihrer militärischen Endverwendung genehmigungsbedürftig ist. 

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