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Landessozialgericht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    zweitinstanzliches Gericht der Sozialgerichtsbarkeit.

    Zuständig u.a. für Rechtsmittel, v.a. Berufungen gegen Urteile und für die Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Das Landessozialgericht ist in diesen Fällen zweite Tatsacheninstanz. Erstinstanzliche Zuständigkeit für bestimmte Streitigkeiten (z.B. bestimmte Schiedsentscheidungen, bestimmte Aufsichtsangelegenheiten, Risikostrukturausgleich in der gesetzlichen Krankenversicherung, Finanzausgleich in der gesetzlichen Pflegeversicherung, Entscheidungen und Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses).

    Besetzung der (Fach-)Senate: drei Berufsrichter, zwei ehrenamtliche Richter.

    Vor dem Landessozialgericht besteht kein Anwalts- oder Vertretungszwang.

    Revision gegen die Urteile des Landessozialgerichts beim Bundessozialgericht (BSG) ist nur aufgrund bes. Zulassung durch das Landessozialgericht oder nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundessozialgericht möglich. Zulassung der Revision nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, Abweichung von Entscheidungen des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts oder bei Verfahrensmangel (§ 160 SGG).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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