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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Handelsklausel in Lieferungsverträgen, die den Verkäufer, wenn er sich selbst nicht rechtzeitig eindecken kann, gegen Schadensersatzansprüche des Käufers schützen soll. Der Verkäufer kann sich auf die Klausel nur berufen, wenn er sich nach Treu und Glauben auch hinreichend bemüht hat, die Ware zu beschaffen.

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