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Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 kann das Kreditinstitut innerhalb der gesetzlichen Vorgaben für Anlagen im Privatvermögen negative Kapitalerträge (z.B. Veräußerungsverluste, gezahlte Stückzinsen oder Zwischengewinne) auch rückwirkend auf den jeweiligen Kalenderjahresbeginn steuerlich berücksichtigen und somit bereits mit Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer belastete Kapitalerträge wieder vom Steuerabzug freistellen, soweit verrechenbare Verluste zur Verfügung stehen. Dabei können Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden. Die Erstattung erfolgt auf dem Steuerverrechnungskonto.
Vgl. auch Jahressteuerbescheinigung.
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