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Listenpreis

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    I. Handelsbetriebslehre:

    Der in einer Preisliste angegebene Preis. Der Listenpreis dient als Grundlage für die Bezugspreiskalkulation. Von ihm sind
    (1) abzuziehen: Alle Skonti, Rabatte bzw. Provisionen, die der Käufer vereinbarungsgemäß oder der Auftragsmenge entsprechend beanspruchen kann;
    (2) hinzuzurechnen: Alle anderen Kosten, sofern die Preisofferte auf Free- oder Loco-Basis beruht.

    II. Öffentliches Preisrecht

    (Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)): Preis, den der Auftragnehmer seinen anderen Auftraggebern regelmäßig berechnet.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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