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Löschungsbewilligung
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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eine in Form öffentlicher Beurkundung oder öffentlicher Beglaubigung erteilte Bewilligung des Berechtigten zur Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts; erforderlich gemäß § 29 GBO. Soweit der Grundstückseigentümer eine Leistung erbringt, z.B. auf die der Hypothek zugrunde liegende Forderung zahlt, kann er Zug um Zug gegen seine Leistung Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung verlangen (§§ 368, 1144 BGB).
Vgl. auch Grundbuchberichtigungsanspruch.
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