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Lohnsteuerkarte

Definition: Was ist "Lohnsteuerkarte"?

Bei der Lohnsteuerkarte handelt es sich um eine zur Berechnung der Lohnsteuer (Lohnsteuerberechnung, Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung) ausgestellte amtliche Urkunde.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Ausschreibung
    2. Eintragungen
    3. Änderungen
    4. Verlust
    5. Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
    6. Aufbewahrung
    7. Beschränkt steuerpflichtige Personen
    8. Zukünftige Entwicklung

    zur Berechnung der Lohnsteuer (Lohnsteuerberechnung, Lohnsteuer, Lohnsteuerbescheinigung) ausgestellte amtliche Urkunde.

    Ausschreibung

    durch die Gemeinden aufgrund von Urlisten oder Einwohnerkarteien für jeden Arbeitnehmer, der am Zeitpunkt der Personenstandsaufnahme im Bezirk wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nach amtlichem Muster; auch für Arbeitnehmer, die sich nicht in einem Dienstverhältnis befinden. Ausgabe der Lohnsteuerkarte an Arbeitnehmer bis 31. Oktober jeden Jahres für das nächste Kalenderjahr. Arbeitnehmer, die keine Lohnsteuerkarte erhalten haben, müssen nachträglich eine Ausstellung beantragen.

    Auf Antrag des Arbeitnehmers ist bei Eingehung eines weiteren Dienstverhältnisses (mehrere Dienstverhältnisse) von der Gemeinde eine zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben.

    Eintragungen

    1. Durch die zuständige Gemeindebehörde sind bes. einzutragen:
    (1) Name und Anschrift des Arbeitnehmers,
    (2) Steuerklasse (Lohnsteuerklassen),
    (3) Zahl der Kinder und Kinderfreibetrag,
    (4) Familienstand,
    (5) Geburtsdatum,
    (6) Religionszugehörigkeit,
    (7) ggf. Altersfreibetrag, Pauschbeträge für Hinterbliebene und Pauschbeträge für Körperbehinderte.
    (8) für 2009 und 2010 Identifikationsnummer (§ 139b AO) des Arbeitnehmers.

    2. Durch das Finanzamt: Auf Antrag des Arbeitnehmers wird, sofern bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen (Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren). Vereinfachte Eintragungsmöglichkeit für Sonderfreibeträge (§ 39 IIIa EStG) und sonstige Freibeträge, wenn die Freibeträge in gleicher Höhe schon für das Vorjahr eingetragen worden sind und sich die Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben.

    Änderungen

    1. Die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nicht durch den Arbeitnehmer, den Arbeitgeber oder andere Personen geändert oder ergänzt werden. Zuständig dafür sind die die Lohnsteuerkarte ausstellende Gemeindebehörde bzw. das Finanzamt.

    2. Eine Verpflichtung zur Berichtigung der Lohnsteuerkarte besteht dann, wenn die Eintragung der Steuerklasse, des Familienstandes, der Zahl der Kinder oder der Zahl der Kinderfreibeträge von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweichen. Derartige Abweichungen können vorkommen, da den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte gewöhnlich die Daten vom 20. September des Vorjahres zugrunde liegen.

    3. Ein Wahlrecht zur Änderung der Lohnsteuerkarte besteht bis zum 30. November des maßgebenden Kalenderjahres, wenn im Laufe dieses Jahres die Voraussetzungen für eine ihm günstigere Steuerklasse, eine höhere Zahl der Kinder oder eine höhere Zahl der Kinderfreibeträge eintreten. Übt der Arbeitnehmer sein Wahlrecht nicht rechtzeitig aus, so kann die günstigere Steuerklasse bzw. die günstigere Kinderzahl nur im Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. in der Veranlagung zu Einkommensteuer berücksichtigt werden.

    4. Nachweislich unrichtige Eintragungen der ausstellenden Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte sind durch die Gemeinde zu berichtigen.

    Verlust

    Eine gebührenpflichtige Ersatzkarte kann ausgestellt werden.

    Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte

    hat steuererhöhende Wirkungen (§ 39c I EStG). Die Lohnsteuer wird nach Steuerklasse VI berechnet.

    Ausnahme für den Monat Januar, für den der Arbeitgeber die Lohnsteuer aufgrund der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Jahr ermitteln kann; nach Vorlage der Lohnsteuerkarte ist dies zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern und die zu wenig oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen.

    Aufbewahrung

    während des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber; beim Ausscheiden oder zwecks Vorlage bei einer Behörde ist sie dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Nach Abschluss des Jahres ist die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt einzureichen, ggf. durch den Arbeitgeber wegen Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs.

    Beschränkt steuerpflichtige Personen

    Steuerausländer (beschränkt Steuerpflichtige) erhalten mangels inländischer Wohnsitzgemeinde keine Lohnsteuerkarte, müssen stattdessen eine Bescheinigung mit den lohnsteuerlich zu beachtenden Merkmalen beim Betriebstättenfinanzamt ihres Arbeitgebers beantragen.

    Zukünftige Entwicklung

    Ab 2011 soll auf ein elektronisches Lohnsteuerverfahren übergegangen werden, die Lohnsteuerkarte soll dann entfallen; es wird dann ausreichen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bei der Einstellung seine steuerliche Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. Der Arbeitgeber soll die Lohnsteuermerkmale dann auf elektronischem Wege beim Bundeszentralamt für Steuern abrufen können (§ 39e EStG).

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