Direkt zum Inhalt

Madrider Markenabkommen (MMA)

(weitergeleitet von MMA)
Definition: Was ist "Madrider Markenabkommen (MMA)"?

Beim Madrider Abkommen handelt es sich um einen mehrseitigen völkerrechtlichen Vertrag und Unterabkommen der PVÜ, abgeschlossen in Madrid am 14.4.1891, revidiert in Brüssel (1900), Washington (1911), Haag (1925), London (1934), Nizza (1957) und Stockholm (1967) mit AO, gilt zwischen den Verbandsstaaten in der jeweils gemeinsam ratifizierten Fassung (Art. 16), für die Bundesrepublik Deutschland ist die Stockholmer Fassung maßgebend (BGBl 1970 II 418). Es ermöglicht die internationale Registrierung von Marken (IR-Marken), die im Ursprungsland eingetragen sind, setzt also eine national gültige Markenregistrierung voraus.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    mehrseitiger völkerrechtlicher Vertrag und Unterabkommen der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ), abgeschlossen in Madrid am 14.4.1891, revidiert in Brüssel (1900), Washington (1911), Haag (1925), London (1934), Nizza (1957) und Stockholm (1967) mit AO, gilt zwischen den Verbandsstaaten in der jeweils gemeinsam ratifizierten Fassung (Art. 16), für die Bundesrepublik Deutschland ist die Stockholmer Fassung maßgebend (BGBl. 1970 II 418). Es ermöglicht die internationale Registrierung von Marken (IR-Marken), die im Ursprungsland eingetragen sind, setzt also eine national gültige Markenregistrierung voraus. Die IR-Marke ist in ihrem Rechtsbestand auf die Dauer von fünf Jahren an die Heimatmarke gebunden, sofern diese nicht aufgrund einer vor Ablauf der fünf Jahre erhobenen Klage erlischt, danach wird sie selbstständig (Art. 6).

    Ausnahme: Telle-quelle-Marken. Die internationale Registrierung erfolgt durch das internationale Büro auf Vermittlung der nationalen Behörde (Art. 3), in der Bundesrepublik Deutschland also des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA); ein unmittelbarer Antrag an das internationale Büro auf Registrierung ist nicht möglich. Die internationale Registrierung muss für alle Länder, für die die Nizzaer Fassung gilt, bes. beansprucht werden, dazu gehört auch die Bundesrepublik Deutschland (Art. 3). Die internationale Registrierung führt zum Schutz der Marke nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts mit der Besonderheit, dass sich der Zeitvorrang in den jeweiligen Staaten nicht nach dem Tag der Anmeldung wie im dt. Recht richtet, sondern nach dem Tag der internationalen Registrierung. Die Frist zur Wahrung der Unionspriorität (Prioritätsrecht) beträgt sechs Monate, eine dt. Marke muss daher sechs Monate nach ihrer Anmeldung international eingetragen sein, um die Unionspriorität zu erlangen (Art. 4). Die nationalen Behörden haben in Grenzen die Möglichkeit, das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes zurückzuweisen (refus de protection, Art. 5). Die Schutzdauer der Marke beträgt 20 Jahre und kann verlängert werden, bei Teilzahlung der Grundgebühr zehn Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung (Art. 6, 7).

    Übertragung der Marke: Art. 9 f.

    Gebühren: Art. 8. Durch das Markengesetz ist der Schutz der IR-Marke in das dt. Markenrecht integriert worden, das mit den notwendigen Anpassungsregeln (§§ 107 ff. MarkenG) auf IR-Marken entsprechend anzuwenden ist (§ 107 MarkenG).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Madrider Markenabkommen (MMA)"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Madrider Markenabkommen (MMA) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/madrider-markenabkommen-mma-41804 node41804 Madrider Markenabkommen (MMA) node36974 Marke node41804->node36974 node42716 Prioritätsrecht node41804->node42716 node31045 Deutsches Patent- und ... node41804->node31045 node41979 Pariser Verbandsübereinkunft zum ... node41804->node41979 node32071 Geschmacksmuster node32071->node31045 node36974->node31045 node42716->node36974 node48578 Urheberrecht node42716->node48578 node42833 Patent node42716->node42833 node34235 gewerbliche Schutzrechte node42716->node34235 node31589 Akteneinsicht node31589->node41804 node32553 Handelsregister node31589->node32553 node41927 Partei node31589->node41927 node41979->node36974 node32781 Gebrauchsmuster node41979->node32781 node41979->node42833 node41979->node34235 node32781->node31589 node32781->node31045 node42833->node31589 node42833->node31045 node54201 Omni-Channel-Management node54201->node36974 node100361 Influencer-Marketing node100361->node36974 node40451 Markenidentität node40451->node36974 node36351 Handelsmarke node36351->node36974
    Mindmap Madrider Markenabkommen (MMA) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/madrider-markenabkommen-mma-41804 node41804 Madrider Markenabkommen (MMA) node36974 Marke node41804->node36974 node42716 Prioritätsrecht node41804->node42716 node31045 Deutsches Patent- und ... node41804->node31045 node41979 Pariser Verbandsübereinkunft zum ... node41804->node41979 node31589 Akteneinsicht node31589->node41804

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete