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Behinderungswettbewerb

(weitergeleitet von Marktverstopfung)
Definition: Was ist "Behinderungswettbewerb"?

Der Behinderungswettbewerb ist der Fallgruppe unlauteren Wettbewerbs zuzurechnen, bei der der Verletzer versucht, Mitbewerber vom Leistungsvergleich auszuschließen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fallgruppe unlauteren Wettbewerbs (unlauterer Wettbewerb; § 4 Nr. 10 UWG), bei der der Verletzer versucht, Mitbewerber vom Leistungsvergleich auszuschließen.

    1. Absatzbehinderung: Eindringen in fremde Kundenkreise ist Wesen des Wettbewerbs und nur bei Vorliegen unlauterer Mittel unzulässig (Abwerbung). Werbung (Handzettel, Plakate) in der Nähe des Geschäftslokals des Mitbewerbers ist zulässig, gezieltes Ansprechen von Kunden und Passanten vor dessen Geschäft nicht. Behinderungswettbewerb sind Ausübung von Kündigungszwang (Zwang zur Lösung bestehender Verträge durch automatischen Bezug von Waren oder Leistungen mit Erwerb von Mitgliedschaften u.Ä.), Umlenken von Aufträgen durch Vermittler auf andere Unternehmen als die, deren Leistung vom Auftraggeber nachgefragt wird, Aufkauf oder physische Einwirkung auf Konkurrenzware, um durch Vernichtung, Beiseiteschaffen oder Beschädigung ihren Absatz zu stören (z.B. Beseitigung von Waren, Firmenzeichen oder Nummern zur Material- und Fertigungskontrolle). Beseitigung von Kontrollnummern zur Überwachung eines rechtswirksamen Vertriebssystems (Rechtsbruch) ist Behinderungswettbewerb, andernfalls ist die Entfernung zulässig, auch wenn dabei Verpackungen oder geschäftliche Bezeichnungen beschädigt werden; auf die Beschädigung muss ggf. hingewiesen werden.

    2. Betriebsstörung: rechtswidrige Eingriffe in den Betriebsablauf wie unlauteres Abwerben von Mitarbeitern (Abwerbung), rechtswidrige Verwertung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und Betriebsspionage, ungerechtfertigte Verwarnung aus gewerblichen Schutzrechten. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind wie Testkäufe nur in seltenen Ausnahmefällen Behinderungswettbewerb. Offenes Fotografieren in fremden Geschäftsräumen kann Betriebsstörung sein.

    3. Boykott: Aufforderung an vom Verrufenden weisungsungebundene Dritte, Waren oder Leistungen nicht vom Verrufenen abzunehmen oder an ihn zu liefern. Boykottaufrufe sind regelmäßig Behinderungswettbewerb, wenn sie nicht als Abwehr oder durch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) gedeckt sind. Dem Boykott stehen Liefer- und Bezugsverweigerungen nahe, die angesichts der Vertragsfreiheit zulässig sind, soweit kein Kontrahierungszwang besteht oder aus dem Diskriminierungsverbot folgt, das den Schutz aus § 3 UWG unter institutionellen Gesichtspunkten durch die §§ 19–21 GWB ergänzt (Deutsches Kartellrecht): Das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot (§ 20 GWB) gibt durch marktmächtige Unternehmen behinderten Menschen privatrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 33 GWB), § 32 GWB der Kartellbehörde Eingriffsmöglichkeiten gegen Behinderungen des Wettbewerbs durch marktbeherrschende Unternehmen.

    4. Preisunterbietung: Ausdruck des Leistungswettbewerbs und grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ausnahme: Unlauterkeit liegt vor, wenn der angebotene Preis nicht kostendeckend ist und die Preisunterbietung geeignet ist und in gezielter Weise dazu eingesetzt wird, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.

    5. Rufschädigung: Schutz gegen Rufschädigung greift über verbotene Anschwärzung hinaus und erfasst nach strengen Kriterien alle Herabsetzungen zu Wettbewerbszwecken. Schmähkritik ist stets unzulässig. Kritische Äußerungen bedürfen eines hinreichenden Anlasses und müssen sich im Rahmen des Erforderlichen halten, Art. 5 GG ist zu beachten. Es kommt auf die Gesamtwürdigung der Umstände sowie darauf an, ob eine Abwehrsituation besteht (Abwehrwerbung).

    6. Werbebehinderung: Gezielte Ausschaltung fremder Werbung (Vernichtung, Beschädigung, Überdeckung) ist Behinderungswettbewerb, ebenso der missbräuchliche Erwerb von Marken oder sonstigen Kennzeichnungsrechten (Domain). Missbrauch liegt vor, wenn ein gleiches oder verwechslungsfähiges Kennzeichen für gleiche oder gleichartige Waren in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers angemeldet oder erworben wird, um diesem den weiteren Vertrieb entsprechend gekennzeichneter Ware unmöglich zu machen.

    7. Vergleichende Werbung: kann als kritisierende vergleichende Werbung Behinderungswettbewerb sein (vergleichende Werbung). Ohne erkennbare Bezugnahme auf Mitbewerber ist ein Vergleich als Behinderungswettbewerb unzulässig, wenn er sich nicht im Rahmen einer wahrheitsgemäßen und sachlichen Erörterung hält, wenn er den Verbraucher entweder davon abhält, Konkurrenzangebote zu prüfen, oder wenn er jedenfalls bei ihm ungerechtfertigte Vorurteile gegenüber Konkurrenzangeboten hervorruft.

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