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Mediendienste-Staatsvertrag (MD-StV)

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der am 1.8.1997 in Kraft getretene Mediendienste-Staatsvertrag der Länder  ist aufgehoben worden durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 5.9.2006. Er enthielt Rahmenregelungen für Multimediadienste. Zweck des Mediendienste-Staatsvertrages war es, in allen Ländern einheitliche Rahmenbedingungen für im Mediendienste-Staatsvertrag genannten elektronische Informations- und Kommunikationsdienste zu schaffen. Das waren v.a. die Verteildienste und Abrufdienste, nicht dagegen Dienste der Individualkommunikation und des Rundfunks.

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