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Mehrfirmenvertreter

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Mehrfachvertreter, Mehrfachagent. 1. Begriff: In der Versicherungsbranche Bezeichnung für einen Versicherungsvertreter, der zu mehreren Versicherern Vertreterverträge unterhält und für diese als Versicherungsvermittler tätig ist. Auch ein gewerblicher Finanzanlagenvermittler, der von mehreren in Konkurrenz stehenden Anbietern von Finanzanlagen mit der vergütungspflichtigen Vermittlung von Finanzanlagen betraut wird, ist als Mehrfachvertreter anzusehen.

    2. Typen: Der Mehrfirmenvertreter kommt in der Versicherungsbranche in verschiedenen Ausprägungen vor. Zum einen gibt es den Mehrfirmenvertreter, der für verschiedene Versicherer in Konkurrenz stehende Produkte, z.B. Lebensversicherungen, vermittelt (sog. echter Mehrfachvertreter). Zum anderen existiert der Typus des Mehrfirmenvertreters, der zwar für mehrere Versicherer tätig ist, aber keine in Konkurrenz stehenden Versicherungsprodukte, sondern für die einzelnen Versicherer jeweils nur sparten- oder zweiggebunden vermittelt (sog. unechter Mehrfachvertreter). Während der Mehrfirmenvertreter mit Konkurrenzprodukten für die Ausübung seiner Tätigkeit der Erlaubnis nach § 34d GewO bedarf, ist der sparten- oder zweiggebundene Mehrfirmenvertreter gewerberechtlich als gebundener Vermittler eingestuft, der bei der Übernahme der uneingeschränkten Haftung durch zumindest einen der vertretenen Versicherer von der Erlaubnispflicht befreit ist (§ 34d IV GewO).

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