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Mehrwertdienste-Rufnummer

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Telefonmehrwertdienste, die neben der reinen Telekommunikationsdienstleistung weitere Dienstleistungen anbieten, die über die Telefonrechnung abgerechnet werden. Diese Form der Abrechnung wird von unseriösen Anbietern missbräuchlich genutzt etwa im Wege getarnter, teilweise automatischer Internetanwahlprogramme (Dialer) oder durch Irreführung der Nutzer über die Art der Gegenleistung oder die Höhe der anfallenden Kosten. Dem entgegenzuwirken, ist im Telekommunikationsgesetz vom 22.6.2004 (BGBl. I S. 1190) m.spät.Änd. bestimmt, dass (1) jedermann von der Bundesnetzagentur Auskunft über Namen und Anschrift desjenigen verlangen kann, der über eine Rufnummer Mehrwertdienste anbietet;
    (2) alle 0900er Mehrwertdienste-Rufnummern zu registrieren sind;
    (3) gewerbs- oder geschäftsmäßige Anbieter von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensten für die Inanspruchnahme dieser Nummern aus dem Festnetz den Gesamtpreis je Minute zusammen mit der Rufnummer anzugeben und vor der Entgeltpflichtigkeit anzusagen haben. Der Preis für zeitabhängig abgerechnete Dienstleistungen ist auf höchstens 3 Euro pro Minute, für zeitunabhängige auf höchstens 30 Euro pro Verbindung begrenzt. Anwählprogramme über diese Nummern dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie bei der Regulierungsbehörde registriert werden (§ 66f TKG).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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