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Mischverwaltung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verwaltungsorganisation, bei der an sich kompetenziell getrennte Verwaltungsebenen Aufgaben zusammen wahrnehmen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) enthält des Grundgesetz (GG) ein Verbot der Mischverwaltung  im Verhältnis von Bundes- und Landesverwaltung. Danach sind die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern grundsätzlich getrennt und können selbst mit Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen zusammengeführt werden. Zugewiesene Zuständigkeiten sind mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Denn die in den Art. 83ff GG erschöpfend geregelten Verwaltungszuständigkeiten sind grundsätzlich nicht abdingbares Recht. Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Ländern sind selbst mit Zustimmung der Beteiligten nicht zulässig. Vgl. Urt. v. 20.12.2007 - 2 BvR 21433/04 - zu den sog. Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II der Bundesagentur für Arbeit mit den Kommunen.

    Auf diese Entscheidung hat der Gesetzgeber durch Einfügung eines neuen Art. 91e in das Grundgesetz (G. vom 21.07.2010, BGBl. I S. 944) reagiert und eine  Art der Mischverwaltung  als Ausnahmetatbestand  grundgesetzlich zugelassen. So können bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiete der Grundsicherung für Arbeitssuchende Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände i.d.R. in gemeinsamen Einrichtungen zusammenarbeiten.

    Eine weitere Form der Mischverwaltung ist mit der Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Fragen der Informationstechnik als Ausnahmetatbestand in Art. 91c GG durch die Föderaalismusreform II ( vgl. BGBL. 2009 I S. 2248) aufgenommen worden.

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