Direkt zum Inhalt

Mitverschluss

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Vereinbarung bei Verpfändung von Waren (v.a. schwer transportablen). Von den zwei Verschlüssen des Verwahrungsraums kann einer nur vom Verpfänder, der andere nur vom Pfandgläubiger geöffnet werden.

    Mitverschluss besteht auch bei der Vermietung von Schließfächern durch die Banken.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com