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Nachfrist
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2. Nachfrist im Verlagsrecht: Wenn ein Verleger von seinem Recht zur Neuauflage keinen Gebrauch macht, kann der Verfasser ihm eine angemessene Nachfrist als Ausschlussfrist setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Verfasser vom Vertrag zurücktreten darf (§ 32 Verlagsgesetz - VerlG).
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