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Revision von Nachrüstungspflicht in Altbauten vom 27.04.2011 - 13:22
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Nachrüstungspflicht in Altbauten
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Umsetzung der notwendigen Wärmedämmungen und Einbau neuer Heizkessel entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009)
- Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m2 x K) künftig mind. 0,24 Watt/(m2 x K) )
- Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011)
In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.
- Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstungspflichten sind von dem späteren Eigentümer des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentümerwechsel zu erfüllen.
- Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.
Vgl. auch Nachtstromspeicherheizung.
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