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Nachrüstungspflicht in Altbauten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine Nachrüstungspflicht für Altbauten ergibt sich ggf. aus der aktuellen Energieeinsparverordnung. Voraussichtliche Änderungen werden in 2013 erwartet.

    Derzeit erfolgt noch die Umsetzung der notwendigen Wärmedämmungen und Einbau neuer Heizkessel entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009):

    • Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: Verschärfung der Qualität der Wärmedämmung (statt bisher 0,30 Watt/(m2 x K) künftig mind. 0,24 Watt/(m2 x K)),
    • Wärmedämmung oberster begehbarer Geschossdecken (Pflicht bis spätestens Ende 2011).

    In beiden Fällen genügt aber auch eine Dämmung des Daches.

    • Beibehalten wurde die Freistellung der Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstungspflichten sind von dem späteren Eigentümer des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentümerwechsel zu erfüllen.
    • Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

      Vgl. auch Nachtstromspeicherheizung.

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