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Nachrüstungspflicht in Altbauten

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine Nachrüstungspflicht für Altbauten ergibt sich ggf. aus der Energieeinsparverordnung 2009. Die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile sind sehr hoch, deshalb ist mit der EnEV 2014 keine Verschärfung festgelegt worden.

    Die Sanierung bestehender Gebäude entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) erfolgt durch:

    • Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: die Qualität der Wärmedämmung muss mind. 0,24 Watt/(m2 x K) entsprechen.
    • Die obersten begehbaren Geschossdecken müssen ebenfalls nach den vorgenanntenn Normen wärmegedämmt werden.

    In beiden Fällen genügt aber auch eine gleichwertige Dämmung des kompletten Daches.

    Entsprechend der aktuellen Energieeinsparverordnung besteht eine Pflicht zum Austausch alter Heizkessel der Jahrgänge älter als 1985 bzw. älter als 30 Jahre. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedersttemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel. Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sind von dieser Verpflichtung freigestellt, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstungspflichten sind von dem späteren Eigentümer des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentümerwechsel zu erfüllen. Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern sollen, wird eine Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung vorgesehen.

    Vgl. auch Nachtstromspeicherheizung.

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