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Nachrüstungspflicht in Altbauten

Definition: Was ist "Nachrüstungspflicht in Altbauten"?

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Eine Nachrüstungspflicht für Altbauten ergibt sich ggf. aus § 47 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) , bzw. vormals der Energieeinsparverordnung. Die Anforderungen bei der Modernisierung der Außenbauteile sind sehr hoch, deshalb ist mit dem GEG 2020 keine Verschärfung festgelegt worden.

    Die Sanierung bestehender Gebäude entsprechend der Vorgaben erfolgt durch:

    • Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken: die Qualität der Wärmedämmung muss mind. 0,24 Watt/(m2 x K) entsprechen.
    • Die obersten begehbaren Geschossdecken müssen ebenfalls nach den vorgenanntenn Normen wärmegedämmt werden.

    In beiden Fällen genügt aber auch eine gleichwertige Dämmung des kompletten Daches.

    Eigentümer von Gebäuden dürfen ihre Heizkessel, die mit einem flüssigen oder gasförmigen Brennstoff beschickt werden und vor dem 1.1.1991 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Später eingebaute Anlagen dürfen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung nicht mehr betrieben werden. Nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedersttemperaturheizkessel, die einen besonders hohen Wirkungsgrad haben. Erfasst werden demnach nur sogenannte Konstanttemperaturheizkessel.

    Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern sind von dieser Verpflichtung freigestellt, wenn der Eigentümer am 1.2.2002 in dem Haus gewohnt hat. Die Nachrüstungspflichten sind erst im Falle eines Eigentümerwechsels von dem neuen Eigentümer des Hauses innerhalb von zwei Jahren nach dem Eigentumsübergang zu erfüllen. Für Klimaanlagen, die die Feuchtigkeit der Raumluft verändern, besteht eine Pflicht zum Nachrüsten von automatischen Einrichtungen der Be- und Entfeuchtung (§§ 74 - 77 GEG).

    Vgl. auch Nachtstromspeicherheizung.

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