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Neubewertung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Neubestimmung der Wertansätze von Vermögensgegenständen im Rahmen der Folgebewertung. Gemäß Art. 33 der Vierten EG-Richtlinie können die Mitgliedsstaaten den Gesellschaften gestatten oder vorschreiben, bestimmte Aktiva neu oder zu ihrem Wiederbeschaffungswert zu bewerten, die den Auswirkungen der Inflation auf die in der Bilanz ausgewiesenen Posten Rechnung tragen. Der aus einer solchen Neubewertung resultierende Differenzbetrag zu den niedrigeren Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten ist dabei erfolgsneutral in eine sog. Neubewertungsrücklage einzustellen. Bei der Transformation der EG-Richtlinie in deutsches Recht wurde von dieser Vorschrift abgesehen.

    Vgl. auch Bewertung, Fair Value.

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