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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fall der Leistungsstörungen.

    1. Formen: a) Die Leistung kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen von niemandem oder vom Schuldner nicht erbracht werden (Unmöglichkeit).

    b) Die Leistung wird verzögert (Leistungsverzögerung).

    2. Rechtsfolgen: Unmöglichkeit, Leistungsverzögerung, Schuldnerverzug.

    Anders: Schlechtleistung.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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