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Nutzungspfandrecht

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Pfandrecht, bei dem nach den Vereinbarungen der Parteien der Pfandgläubiger berechtigt sein soll, die Nutzungen der Pfandsache zu ziehen. Der Pfandgläubiger muss für Gewinnung der Nutzungen sorgen und Rechenschaft ablegen. Der Reinertrag der Nutzungen wird auf die geschuldete Leistung, und zwar auf Zinsen und Kosten zuerst, angerechnet (§ 1214 BGB). Abweichende Vereinbarung zulässig.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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