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öffentlich-rechtliche Genossenschaften

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    treten in jenen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Sektoren auf, in denen Funktionen zu erfüllen sind, die einerseits dem unmittelbaren Nutzen der Allgemeinheit dienen und andererseits im Interesse des einzelnen Genossenschaftsmitgliedes liegen. Sie haben Wesenselemente, die im Widerspruch zu den Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften stehen, etwa die Zwangsmitgliedschaft oder die teilweise sehr weit reichende Staatsaufsicht. Ein bes. Charakteristikum ist ihre Zugehörigkeit zur öffentlich-rechtlichen Ordnung, wodurch sie Aufgaben für die Gesamtheit der Bevölkerung mit hoheitlichen Mitteln wahrnehmen können. Sie erlassen Verwaltungsakte und allgemeingültige Regelungen der genossenschaftlichen Betätigung. Sie erbringen jedoch auch für ihre Mitglieder ökonomische Leistungen. Öffentlich-rechtliche Genossenschaften in Deutschland: Wald- bzw. Forstgenossenschaften, Jagdgenossenschaften, Fischereigenossenschaften, Wasser- bzw. Bodengenossenschaften und Berufsgenossenschaften. Industrie- und Handelskammern, Handwerks- und Wirtschaftskammern sowie die Innungen haben ebenfalls eine gewisse Ausrichtung auf die öffentlich-rechtliche Genossenschaft.

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