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öffentlich-rechtlicher Vertrag
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Vereinbarung, durch die ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts begründet, geändert oder aufgehoben wird. Öffentlich-rechtliche Verträge koordinationsrechtlicher Art sind Verträge zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung (z.B. Gebietsänderungsverträge zwischen Gemeinden); subordinationsrechtliche Verträge sind Verträge im Verhältnis der Über-, Unterordnung zwischen Verwaltung und Bürger (z.B. Vertrag über Gewährung einer Subvention).
Auf öffentlich-rechtliche Verträge sind die privatrechtlichen Grundsätze über Verträge i.Allg. nicht anwendbar; anders, wenn es sich um einen Vertrag zwischen einer Privatperson und dem Fiskus auf der Ebene der Gleichordnung handelt, z.B. Materialeinkauf einer Behörde etc. In diesem Fall handelt es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag.
Eine allg. Regelung des öffentlich-rechtlichen Vertrags findet sich in den §§ 54–62 VwVfG.
Vgl. auch Vergleichsvertrag, Austauschvertrag.
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