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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    berufliche Tätigkeit bei den öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten. Öffentlich Bedienstete können je nach der Anstellung Beamte, Angestellte oder Arbeiter sein.

    1. Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst unterliegen einem tarifvertraglichen Sonderrecht, das den besonderen Verhältnissen des öffentlichen Diensts Rechnung trägt. Tarifverträge des öffentlichen Diensts: TVöD (Tarifvertrag für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen, Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten ist aufgehoben), TV-L (Tarifvertrag für die Tarifbeschäftigten bei den Ländern), Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) gilt -teilweise -nur noch in Hessen und Berlin.

    In den Arbeitsverträgen der öffentlichen Hand wird regelmäßig auf diese Tarifverträge Bezug genommen, so dass sie weitgehend auch die Arbeitsverhältnisse nicht tarifgebundener Arbeitnehmer regeln.

    2. Arbeitskämpfe im öffentlichen Dienst: Obwohl in keinem Gesetz ausdrücklich ausgesprochen, sind Arbeitskämpfe (Arbeitskampf, Streik) von Beamten (Beamtenstreik) nach einhelliger Rechtsprechung und der h.M. im Schrifttum verboten. Unzulässig ist auch der Umgehungsweg „Dienst nach Vorschrift”. Streiks von Angestellten und Arbeitern des öffentlichen Diensts sind grundsätzlich zulässig. Im Bereich lebensnotwendiger Daseinsvorsorge (Gesundheitswesen, Energieversorgung etc.) darf ein Streik nur unter Beachtung der elementaren Bedürfnisse der Bevölkerung geführt werden.

    Auf Arbeitsplätzen Streikender im öffentlichen Dienst dürfen Beamte nicht eingesetzt werden (Streikeinsatz von Beamten).

    3. Personalvertretung: Durch den Personalrat ist eine einheitliche Personalvertretung für Beamte und Arbeitnehmer des öffentlichen Diensts vorgesehen, die dem Betriebsrat in der Privatwirtschaft entspricht, jedoch unter Wahrung des Gruppenprinzips.

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