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Ombudsmann

Definition: Was ist "Ombudsmann"?

I. Bankwesen: Bezeichnung für die von den Mitgliedern des Bundesverbandes Deutscher Banken berufenenen Schlichter, die bei strittigen Geschäftsvorfällen zwischen Kunde und Bank bei Bedarf eine außergerichtliche Schlichtung herbeiführen sollen. II. Ombudsmann der EU: Europäischer Bürgerbeauftragter. III. Versicherungswesen: Der Ombudsmann ist eine für Verbraucher kostenfrei arbeitende Beschwerde- und Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern bzw. Versicherungsvermittlern.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Bankwesen
    2. Ombudsmann der EU
    3. Versicherungswesen

    Bankwesen

    Andere Bezeichnung für den Schlichter einer Verbraucherschlichtungsstelle.

    Vgl. auch Kundenbeschwerdestelle, Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank.

    Ombudsmann der EU

    Europäischer Bürgerbeauftragter.

    Versicherungswesen

    Begriff: Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige Einrichtung mit Sitz in Berlin, die Beschwerden von privaten Versicherungsnehmern schlichtet. Getragen und finanziert wird der Versicherungsombudsmann vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) und seinen Mitgliedsunternehmen. Gegründet 2001.

    2. Ombudsmann: Die Mitglieder des Vereins wählen den Ombudsmann für fünf Jahre. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Ombudsmann muss bestimmte persönliche Voraussetzungen, z.B. die Befähigung zum Richteramt, erfüllen.

    3. Verfahren: Die Beschwerdeführung ist für den Verbraucher kostenfrei. Der Ombudsmann nimmt Beschwerden erst entgegen, wenn der Beschwerdeführer sich zuvor bereits erfolglos an den Versicherer gewendet hat. Die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVo) nennt in § 2 Abs. 4 VomVo unzulässige Beschwerden. Die Verjährungsfrist zur Klageerhebung ist nach § 12 VomVo während der Dauer des Verfahrens beim Ombudsmann gehemmt (Ablehnung). Der Ombudsmann ist in seiner Beweiswürdigung frei. Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro sind Entscheidungen für den Beschwerdegegner bindend. Dem Beschwerdeführer steht dagegen der Weg zu einem ordentlichen Gericht weiterhin offen. Ab einem Beschwerdewert von 10.000 Euro werden für beide Seiten nicht bindende Empfehlungen gegeben.

    4. Private Krankenversicherer: Die privaten Krankenversicherer haben einen eigenen PKV-Ombudsmann eingerichtet. Dieser hat allerdings nicht die Möglichkeit, bindende Entscheidungen zu fällen, sondern spricht lediglich Schlichtungsvorschläge aus.

    Vgl. auch Versicherungsombudsmann e.V.

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