ordentliche Gerichtsbarkeit
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
herkömmliche Bezeichnung für die in allg. Zivil- und Strafsachen zuständigen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) sowie Bundesgerichtshof (BGH)) im Gegensatz zu den „besonderen” Gerichtsbarkeiten Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit.
Vgl. auch Rechtsweg.
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