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ordentliche Gerichtsbarkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    herkömmliche Bezeichnung für die in allg. Zivil- und Strafsachen zuständigen Gerichte (Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) sowie Bundesgerichtshof (BGH)) im Gegensatz zu den „besonderen” Gerichtsbarkeiten Verwaltungsgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit.

    Vgl. auch Rechtsweg.

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