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Ordnungsökonomik

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Die Begriffe Ordnungstheorie und Ordnungspolitik sind im deutschen Sprachraum eng mit der Freiburger Schule um Eucken, Böhm u.a. verbunden. Die Trennung der Begriffe Ordnungstheorie und -politik geht auf die im deutschen Sprachraum übliche Trennung der gesamten Volkswirtschaftslehre in Theorie, Politik und Finanzwissenschaft zurück, die sich im angelsächsischen Sprachraum nie durchgesetzt hat. Unter O. wird dagegen eine auf die traditionelle Ordnungstheorie und -politik zurückgehende Teildisziplin verstanden, die neuere Erkenntnisse angrenzender Forschungsprogramme wie die der Neuen Politischen Ökonomie, der Neuen Institutionenökonomik oder der Konstitutionenökonomik produktiv integriert. Wie andere Teildisziplinen auch, wird die O. nicht primär über den Erkenntnisgegenstand, sondern über die genutzte Methode abgegrenzt.

    2. Fragestellung: Unter Ordnung wird mit Hayek (1981) ein Sachverhalt beschrieben, „in dem eine Vielzahl von Elementen verschiedener Arten in solcher Beziehung zueinander stehen, dass wir aus unserer Bekanntschaft mit einem räumlichen oder zeitlichen Teil des Ganzen lernen können, richtige Erwartungen bez. des Restes zu bilden, oder doch zumindest Erwartungen, die sich sehr wahrscheinlich als richtig erweisen werden.” Die Grundfrage der O. lautet, wie die Regeln beschaffen sein müssen, welche die Herausbildung und Aufrechterhaltung einer wohlfahrtssteigernden Ordnung ermöglichen. Zentraler Ansatzpunkt der O. sind also nicht die konkreten Ergebnisse von Tauschhandlungen, sondern die Regeln, innerhalb derer Tauschhandlungen erfolgen.

    An der Art ihrer Entstehung anknüpfend können zwei Arten von Ordnungen unterschieden werden:
    (1) Spontan entstandene Ordnungen (auch spontane Ordnung) genannt.

    Beispiele: Sprache, Moral, Geld, Schrift, aber auch Märkte.
    (2) Gesetzte bzw. geplante Ordnungen (auch als Organisation bezeichnet).

    Beispiele: Armeen, Betriebe und Regierungen. Obwohl Ordnungen spontan entstehen können, unterliegen die Handlungen der betroffenen Subjekte doch bestimmten Regeln. Die Eigenschaften der Regeln, die hinter spontanen bzw. gemachten Ordnungen stehen, sind jedoch grundverschieden: Spontane Ordnungen (v.a. Märkte) werden durch „universalisierbare” Regeln ermöglicht. Darunter werden Verhaltensregeln verstanden, die für eine Vielzahl von Fällen gültig sind, die negativ formuliert sind

    also kein bestimmtes Handeln vorschreiben, aber bestimmte Handlungen untersagen

    und die bestimmt sind, bei denen ein Individuum also wissen kann, ob es regelkonform handelt oder nicht. In der spontanen Ordnung Markt finden sich universalisierbare Regeln im Privat- und im Strafrecht. Davon zu unterscheiden sind „Organisationsregeln”, die ein Subordinationsverhältnis begründen und dem jeweils höher Gestellten das Recht geben, dem jeweils niedriger gestellten Befehle zu erteilen. Sie sind nicht allgemein gültig, sondern nur für spezifische Fälle. Sie sind nicht negativ, sondern positiv formuliert. Eine Konkretisierung in der Staatsordnung ist das öffentliche Recht. Hayek folgend ist es unzweckmäßig, die Wirkungsweise der spontanen Ordnung durch Beimengung von Organisationselementen verbessern zu wollen. Diese Überlegungen können relevant sein für wirtschaftspolitisches Handeln, wenn die Voraussetzungen geschaffen werden können, die zur Herausbildung einer spontanen Ordnung führen.

    3. Zur Funktion von Institutionen: Unter Institutionen werden in der O. gemeinhin bekannte Regeln verstanden, die von einer Gruppe von Teilnehmern genutzt werden, um wiederholt auftretende Interaktionen zu ordnen. Ein Regelverstoß wird mit einer Sanktionsdrohung belegt. Eine Institution besteht also aus zwei Elementen, nämlich Regel und Sanktion. Verschiedene Sanktionsmechanismen können unterschieden werden: Bei externen Institutionen erfolgt die Sanktion unter Rückgriff auf das staatliche Gewaltmonopol, während sie bei internen Institutionen nicht unter Rückgriff auf das staatliche Gewaltmonopol erfolgt. Hier ist zu denken an die informelle Sanktion durch Dritte (böser Blick, Reputationsverlust, Ausschluss aus einer Gruppe), aber auch die formelle Sanktion durch Dritte, die allerdings nicht auf den Staat zurückgreifen wie z.B. private Schiedsgerichte, wie sie v.a. im internationalen Handel genutzt werden. Allgemein besteht die Funktion von Institutionen darin, Unsicherheit über das Verhalten anderer zu reduzieren, also strategische Unsicherheit zu mindern. Allerdings ist es keineswegs so, dass Institutionen Transaktionen in jedem Fall erleichtern sollen. Durch Institutionen können bestimmte Formen der Kooperation ausdrücklich untersagt werden (etwa Kartelle).

    4. Abgrenzung von der Wohlfahrtsökonomik: Ordnungsökonomen halten den Versuch, eine optimale Allokation im Sinn von Endzuständen herbeizuführen, für grundsätzlich verfehlt. Für sie ist Wirtschaft kein zu organisierendes Ganzes, das irgendwie zu maximieren sei. Stattdessen steht die Frage im Vordergrund, wie eine Vielzahl von Individuen mit einer Vielzahl von Zielen ihr Handeln so koordinieren können, dass Ordnung resultiert. Wenn die Wohlfahrtsökonomik als Allokationslogik bezeichnet werden kann, dann könnte die O. als Koordinationslogik bezeichnet werden. Die Koordination individueller Handlungen wird hier nicht über wünschenswerte Ergebnisse herbeigeführt, sondern über Regeln. Ordnungsökonomen interessieren sich also nicht primär für Handlungen, die innerhalb gegebener Regeln stattfinden, sondern dafür, wie diese Regeln selbst gewählt werden. Sie wählen somit eine andere Analyse-Ebene als Wohlfahrtsökonomen. Da hier nur Regeln von Interesse sind, die für eine Vielzahl von Individuen für eine Vielzahl von Interaktionssituationen Gültigkeit haben, kann die Wahl dieser Regeln kaum als individuelle Wahlhandlung modelliert werden, sondern muss als kollektive Wahlhandlung analysiert werden. Sie ist den individuellen Wahlhandlungen auf der Marktebene vorgelagert.

    5. Ausblick: Defizite hat die O. noch bei der Erklärung der Veränderungen von Institutionen unter Rückgriff auf ökonomisches Instrumentarium. Bes. gravierend ist der Forschungsbedarf hier in Bezug auf interne bzw. informelle Institutionen.

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