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Organisierte Kriminalität

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Erscheinungsform der Kriminalität, die durch ihre organisierte Begehungsweise gekennzeichnet ist. Die Kriminalitätsentwicklung der vergangenen Jahre ist bes. durch einen alarmierenden Anstieg der Straftaten im Bereich des Rauschgifthandels, aber auch der Geldfälschung, der Verschiebung hochwertiger Güter oder der Milieukriminalität im Umfeld der Prostitution gekennzeichnet, wobei die veränderte Qualität dieser Entwicklung in der organisierten Begehensweise liegt. Die Straftäter (meist international verflochten) nutzen ihre persönlichen und geschäftlichen Verbindungen, um hohe illegale Gewinne zu erzielen. Neben der Rauschgiftkriminalität gehört zur Organisierten Kriminalität auch der bandenmäßige Diebstahl vor dem Hintergrund von Hehlerringen, die Verschiebung hochwertiger Kraftfahrzeuge ins Ausland, der illegale Waffenhandel und die Erpressung von Schutzgeld. Die Aktivitäten der kriminellen Organisationen sind so angelegt, dass die Hauptverantwortlichen nicht nach außen hervortreten. Die Randtäter sind beliebig austauschbar, so dass ihre Ausschaltung die kriminelle Organisationen nicht wesentlich stört. Unvermeidliche Mitwisser werden durch Schweigegelder, Schweigegebote, Drohungen und Einschüchterungen davon abgehalten, Aussagen zu machen.

    Gesetzgeberische Konsequenzen sind mit dem Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15.7.1992 (BGBl I 1302), dem Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28.10.1994 (BGBl I 3186) und dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4.5.1998 (BGBl I 845) gezogen worden.

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