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Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    OGAW. Investmentfonds, die in Übereinstimmung mit der OGAW-Richtlinie eingerichtet worden sind. Nach der Definition der OGAW-Richtlinie sind das Organismen, deren ausschließlicher Zweck es ist, beim Publikum beschaffte Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in Wertpapieren und/oder anderen liquiden Finanzanlagen zu investieren, und deren Anteile auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des Vermögens dieser Organismen zurückgenommen oder ausgezahlt werden. Diesen Rücknahmen oder Auszahlungen gleichgestellt sind Handlungen, mit denen ein OGAW sicherstellen will, dass der Kurs seiner Anteile nicht erheblich von deren Nettoinventarwert abweicht, vgl. Investmentgesetz (InvG).

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