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Parteifähigkeit

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Fähigkeit, Partei eines Zivilprozesses zu sein. Parteifähigkeit deckt sich mit Rechtsfähigkeit (§ 50 ZPO). Parteifähigkeit besitzen aber auch OHG und KG, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können (§§ 124, 161 II HGB), nicht jedoch die stille Gesellschaft. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nach der neueren Rechtsprechung des BGH als Außengesellschaft auch parteifähig sein; ein nicht rechtsfähiger Verein kann unter seinem Namen verklagt werden; will er selbst klagen, so müssen alle Mitglieder als Kläger auftreten.

    Das Vorliegen der Parteifähigkeit hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen und die Klage bei ihrem Fehlen als unzulässig abzuweisen (§ 56 ZPO).

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