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pauschalierter Abgabensatz
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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durch Rechtsverordnung (ZollV) festgesetzter Pauschsatz zur Abgeltung sämtlicher Einfuhrabgaben für weder zum Handel noch zur gewerblichen Verwendung bestimmter Waren, deren abgabenpflichtiger Wert je Sendung oder je Reisender insgesamt nicht mehr als 7.000 Euro beträgt. Anwendung nur, wenn der Zollanmelder nicht Verzollung nach dem Zolltarif und Versteuerung nach den in Betracht kommenden Steuergesetzen beantragt (§ 29 ZollV). Durch pauschalierten Abgabensatz Vereinfachung und Beschleunigung der Zollabfertigung.
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