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Pausen

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Ruhepausen. 1. Begriff: Unterbrechungen der Arbeitszeit, die der Nahrungsaufnahme und Erholung der Arbeitnehmer dienen. Die Pausen zählen grundsätzlich nicht zur Arbeitszeit (§ 2 I ArbZG); sie brauchen, wenn durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag nichts anderes bestimmt ist, nicht vergütet zu werden.

    2. Rechtliche Regelung: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mind. halbstündige oder zwei viertelstündige Ruhepausen (§ 4 ArbZG). Besonderheiten herrschen bei Lenkzeiten im Straßenverkehr. Regelungen über Pausenräume bei Beschäftigung von mehr als zehn Arbeitnehmern oder bei bes. Arten der Beschäftigung in der Arbeitsstättenverordnung.

    Vgl. auch Arbeitszeit, Jugendarbeitsschutz.

    3. Mitbestimmungsrecht: Nach § 87 I Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten hinsichtlich der Lage und Dauer der Pause (Lage der Arbeitszeit).

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