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Pensionsverpflichtungen
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Verpflichtungen (i.d.R.) eines Unternehmers oder eines Unternehmens aus der Zusage einer bestimmten Alters-(Invaliden-) und/oder Hinterbliebenenversorgung (Alters- und Hinterbliebenenversorgung, betriebliche Altersversorgung (bAV)).
1. Rechtsgrundlagen: In Betracht kommen Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Besoldungsordnung, betriebliche Übung oder der Grundsatz der Gleichbehandlung. Begünstigt werden können nicht nur die Arbeitnehmer des Unternehmens (im arbeitsrechtlichen Sinn), sondern alle, die in einem Mitarbeiterverhältnis zum Unternehmer oder Unternehmen stehen und bei denen die Versorgung als Leistungsentgelt gewährt wird.
Die Pensionsanwartschaft setzt regelmäßig eine längere Tätigkeit im Betrieb voraus.
2. Leistungen: Gegenstand der Pensionsverpflichtungen können sein:
(1) laufende, gleichbleibende oder steigende Leistungen in Form von Geld oder Sachwerten;
(2) eine einmalige Kapitalabfindung.
3. Steuerrecht: Es dürfen nur für bestimmte Pensionsverpflichtungen Rückstellungen gebildet werden. Passivierungsfähig sind nur Lasten aus solchen Pensionsverpflichtungen, die auf einer rechtsverbindlichen, vorbehaltslosen oder allenfalls mit einem steuerunschädlichen Vorbehalt versehenen Versorgungszusage beruhen.
Vgl. auch Pensionsrückstellungen.
1. Rechtsgrundlagen: In Betracht kommen Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Besoldungsordnung, betriebliche Übung oder der Grundsatz der Gleichbehandlung. Begünstigt werden können nicht nur die Arbeitnehmer des Unternehmens (im arbeitsrechtlichen Sinn), sondern alle, die in einem Mitarbeiterverhältnis zum Unternehmer oder Unternehmen stehen und bei denen die Versorgung als Leistungsentgelt gewährt wird.
Die Pensionsanwartschaft setzt regelmäßig eine längere Tätigkeit im Betrieb voraus.
2. Leistungen: Gegenstand der Pensionsverpflichtungen können sein:
(1) laufende, gleichbleibende oder steigende Leistungen in Form von Geld oder Sachwerten;
(2) eine einmalige Kapitalabfindung.
3. Steuerrecht: Es dürfen nur für bestimmte Pensionsverpflichtungen Rückstellungen gebildet werden. Passivierungsfähig sind nur Lasten aus solchen Pensionsverpflichtungen, die auf einer rechtsverbindlichen, vorbehaltslosen oder allenfalls mit einem steuerunschädlichen Vorbehalt versehenen Versorgungszusage beruhen.
Vgl. auch Pensionsrückstellungen.
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