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Pflegegeld

Definition: Was ist "Pflegegeld"?

Leistung der im SGB XI geregelten sozialen Pflegeversicherung für selbst beschaffte Pflegehilfen anstelle der ansonsten bei Eintritt eines Pflegefalls als sog. Pflegesachleistung zu gewährenden häuslichen Pflege durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.

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    1. Leistung der im SGB XI geregelten sozialen Pflegeversicherung für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37 SGB XI) anstelle der ansonsten bei Eintritt eines Pflegefalls als sog. Pflegesachleistung zu gewährenden häuslichen Pflege durch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. Bei den im Gesetz genannten „selbst beschafften Pflegehilfen” wird es sich häufig um Familienangehörige handeln, die die Pflege übernehmen und die im SGB XI als Pflegeperson bezeichnet werden. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe des zu Pflegenden. Seit 1.1.2015 beträgt das Pflegegeld in Pflegestufe I 244 Euro, in Pflegestufe II 458 Euro und in Pflegestufe III 728 Euro. Wird Pflegegeld gewährt, muss durch zugelassene ambulante Pflegedienste in Pflegestufe I und II mind. einmal halbjährlich und in Pflegestufe III mind. einmal vierteljährlich zur Sicherung der Qualität der Pflege ein Einsatz durch zugelassene Pflegeeinrichtungen stattfinden, dessen Kosten durch den Pflegebedürftigen zu tragen sind.

    2. Gesetzliche Unfallversicherung (§§ 44 ff. SGB VII): Pflegegeld kann einem Verletzten, der hilflos ist, anstelle von Hauspflege oder Hilfe durch Krankenpfleger gewährt werden. Es beträgt je nach Art und Schwere der unfallbedingten Beeinträchtigung seit dem 1.7.2014 zwischen 323 Euro und 1.291 Euro (bzw. 294 Euro und 1.177 Euro im Beitrittsgebiet) monatlich und wird jährlich entsprechend den gesetzlichen Renten angepasst. Es ist dazu bestimmt, den Verletzten so zu stellen, dass er sich die erforderliche Wartung und Pflege beschaffen kann. Das Pflegegeld wird jährlich wie die sonstigen Geldleistungen der Unfallversicherung durch das jeweilige Rentenanpassungsgesetz an die Veränderungen der Einkommensverhältnisse angepasst. Übersteigen die Aufwendungen für fremde Wartung und Pflege den Betrag des Pflegegeldes, so kann es angemessen erhöht werden.

    3. Steuerrecht: a) Beim Pflegebedürftigen sind die bezogenen Gelder steuerfrei; der Bezug des Pflegegeldes führt nicht zum Wegfall des Pflegepauschbetrages (§ 33b VI EStG, seit 2004).
    b) Bei der pflegenden Person bleiben die Beträge, die ihr der Pflegebedürftige bezahlt, bis zur Höhe der nach § 37 SGB XI bezogenen Beträge steuerfrei, wenn die Pflege durch einen Angehörigen oder eine andere Person handelt, die zur Pflege sittlich verpflichtet ist (§ 3 Nr. 36 EStG).

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