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Pflegerentenversicherung
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Inhaltsverzeichnis
Begriff
Versicherungsprodukt der Lebensversicherung, das die Grundabsicherung durch die gesetzliche Pflegeversicherung (GPV) (Soziale Pflegeversicherung (SPV)) ergänzt und sich hinsichtlich des definierten Leistungsspektrums an den Pflegestufen (bis zum 31.12.2016) bzw. Pflegegraden (ab dem 1.1.2017) gem. § 15 SGB XI und/oder am ADL-Punktesystem orientiert.
Leistungen
Der Versicherte erhält im Fall der Pflegebedürftigkeit eine bei Versicherungsabschluss fest vereinbarte lebenslange Pflegerente, die in Abhängigkeit vom Grad der Pflegebedürftigkeit abgestuft ist und zumeist monatlich gezahlt wird. Beispiel: 100 % der versicherten Pflegerente in Pflegegrad 4, 50 % in Pflegegrad 3 und 25 % in Pflegegrad 2. Die Zahlung der Pflegerente ist von den tatsächlichen durch die Pflegebedürftigkeit verursachten Kosten unabhängig, weshalb keine Kostennachweise erforderlich sind. Sie ist auch unabhängig davon, wie die Pflege des Versicherten erfolgt (ambulante Pflege, stationäre Pflege). In der Pflegerentenversicherung sind Wartezeiten nicht üblich. Oftmals können aber Karenzzeiten optional gewählt werden. Entstehen aufgrund eines positiven Verlaufs des versicherungstechnischen Risikos und einer guten Entwicklung der Kapitalanlagen Überschüsse, so werden die Versicherungsnehmer im Leistungsfall daran beteiligt, sodass die tatsächliche Pflegerente i.d.R. höher als die garantierte Pflegerente ausfällt. Seit dem 1.1.2008 werden die Versicherungsnehmer auch an den Bewertungsreserven des Lebensversicherers beteiligt. Neben der Absicherung des Pflegerisikos durch eine monatliche Pflegerente können im Rahmen einer Pflegerentenversicherung auch eine Einmalzahlung zu Beginn der Pflegebedürftigkeit sowie eine Todesfallleistung vereinbart werden.
Prämien und Kalkulation
Die Kalkulation der Prämien erfolgt nach Art der Lebensversicherung (Kapitaldeckungsverfahren) und sichert somit die dauerhafte Prämienstabilität. Der Versicherer bildet aus Teilen der Prämie die Deckungsrückstellung, die die dauerhafte Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer sichert. Prämienanpassungen können nur im Rahmen des § 163 VVG vorgenommen werden. Um die Stabilität der Prämienhöhe auch im Fall einer Entmischung des Versichertenkollektivs (z.B. bei Änderung der Altersstruktur) zu gewährleisten, basiert die Prämienberechnung auf Wahrscheinlichkeiten zum Pflegeeintritt, zur Reaktivierung und zur Sterblichkeit. Darüber hinaus werden die gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheiten berücksichtigt. Die individuelle Prämienhöhe richtet sich hauptsächlich dem Eintrittsalter, wobei individuelle Risikozuschläge erhoben werden können, sofern die versicherte Person besondere Risikomerkmale aufweist. Im Leistungsfall sind keine Prämien mehr zu entrichten. Um den Auswirkungen der Inflation entgegenzuwirken, kann eine Dynamik vereinbart werden, nach der sich die Leistungen und die zu entrichtenden Prämien periodisch erhöhen.
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