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Polizei
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Behörde mit der Aufgabe, von der Allgemeinheit oder dem einzelnen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört würde. Zu diesem Zweck muss die Polizei nach pflichtmäßigem Ermessen alle notwendigen Maßnahmen treffen. Daneben ist die Polizei strafverfolgend tätig (§ 163 StPO). Hierbei gilt das Legalitätsprinzip, d.h. die Polizei muss bei Kenntnis tätig werden. In Durchführung ihrer Aufgaben kann sie Polizeiverfügungen erlassen. Neben diesen allg. Aufgaben können ihr durch Gesetz auch bes. Aufgaben übertragen werden. Zu unterscheiden ist zwischen der Polizei als Vollzugspolizei (Schutzpolizei, Kriminalpolizei) und den Ordnungsbehörden (Gefahrenabwehr, z.B. Gewerbeaufsicht, Ausländerbehörde).
In der Bundesrepublik Deutschland zu unterscheiden:
(1) Bundespolizei (Art. 87 GG: Bundeskriminalamt (BKA));
(2) Länderpolizeien der verschiedenen Zweige;
(3) selbstständige Gemeindepolizei (selten).
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