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Popitzsches Gesetz

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Vom Finanzwissenschaftler und -politiker J. Popitz 1926/1927 aufgestellte These der „Anziehungskraft des Zentralen Haushalts”, die dazu führe, dass sich im Zeitablauf immer mehr Zuständigkeiten von den Gliedstaaten, sekundär auch von den Gemeinden, auf den Zentralstaat verlagerten.

    2. Gründe:
    (1) geringere Elastizität der Einnahmen der Gliedstaaten, die den Zentralstaat zu finanziellen Unterstützungszahlungen zwinge, ihm damit zugleich aber auch die Übernahme von Zuständigkeiten ermögliche;
    (2) Inhomogenität der Gliedstaaten in Größe und Finanzkraft, die diesen Zusammenhang noch verstärke;
    (3) der nur dem Zentralstaat offen stehende Zugriff auf die Notenbank;
    (4) politische Präponderanz, die die Kompetenzen des Zentralstaats stärke;
    (5) die im Zuge der Entwicklung zum Wohlfahrtsstaat auftretende Umwandlung von zunächst örtlich gelösten Aufgaben in „gesetzlich geregeltes Versorgungsrecht” (Wagnersches Gesetz).

    3. Beurteilung: Der behauptete Zusammenhang ist z.T. aus den politischen Besonderheiten der Weimarer Zeit abgeleitet, „Gesetzescharakter” kann er nicht beanspruchen, wenngleich viele der von Popitz behaupteten Zusammenhänge hohe Plausibilität besitzen und auch heute noch gelten dürften. Methodisch lässt sich eine Zentralisierung der Aufgabenzuständigkeiten nur schwer nachweisen. In der Bundesrepublik Deutschland ist sie - (verkürzt) gemessen an den Ausgabenanteilen der Ebenen - nicht feststellbar; sie bestätigt sich hingegen bez. der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz.

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