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Presserecht

Definition: Was ist "Presserecht"?

Die bes. das Pressewesen betreffenden Rechtsvorschriften.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Juristische Grundlagen
    2. Medienwirtschaftliche Perspektive

    Juristische Grundlagen

    Die bes. das Pressewesen betreffenden Rechtsvorschriften.

    1. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film sind durch Art. 5 I 2, 3, II GG und die entsprechenden Verfassungsbestimmungen der Länder geregelt.

    2. Die Gesetzgebungsbefugnis liegt nach der Föderalismusreform I bei den Ländern (Art. 70 GG).

    Wichtige Grundsätze neben Pressefreiheit:
    (1) Errichtung des Gewerbebetriebes darf keinen Sonderbeschränkungen unterworfen werden.
    (2) Alle Druckschriften müssen das sog. Impressum enthalten.
    (3) Hinsichtlich der in einer periodischen Druckschrift mitgeteilten Tatsache besteht auf Verlangen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson eine Berichtigungspflicht (Pflicht zur Aufnahme einer Gegendarstellung) des verantwortlichen Redakteurs, sofern die Berichtigung vom Einsender unterzeichnet ist, keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt (§ 11 Reichspressegesetz).
    (4) Verantwortlich für strafbare Handlungen der Presse ist i.Allg., v.a. bei periodischen Druckschriften, der Redakteur. Es wird vermutet, dass er die Veröffentlichung eines Druckwerkes, dessen Inhalt eine strafbare Handlung begründet, als eigene Äußerung gewollt hat, wenn auch diese Vermutung widerlegt werden kann (vgl. z.B. § 12 des Hessischen Pressegesetzes i.d.F. vom 12.12.2003 (GVBl. 2004 I 2). Für Bestrafung von Pressedelikten sind neben den bes. Vorschriften des Presserechts u.U. auch die allg. Strafgesetze maßgebend.
    (5) Eine vorläufige Beschlagnahme ist im Presserecht u.a. möglich, wenn bes. Formvorschriften nicht beachtet sind (z.B. das Impressum fehlt) oder wenn der Inhalt der Druckschrift bestimmte strafbare Handlungen enthält (§§ 94 ff., 111m, n StPO). Die Wirksamkeit engerer landesrechtlicher Beschlagnahmevorschriften in den Landespressegesetzen ist streitig.

    Medienwirtschaftliche Perspektive

    Presserecht, rechtliche Grundlagen der gedruckten Medien.

    1. Pressefreiheit: In Art. 5 I Satz 2 Grundgesetz neben der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film geschütztes Recht. Unterschieden wird in eine individuelle und eine objektiv-institutionelle Seite. Nach dem Bundes­verfassungsgericht ist die Pressefreiheit subjektives Grundrecht der im Presserecht tätigen Perso­nen und Unternehmen, das seinen Trägern Freiheit gegenüber staatlichem Zwang ver­bürgt. Die objektiv-rechtliche Seite verpflich­tet den Staat, in seiner Rechtsord­nung dem Postulat der Freiheit der Presse Rechnung zu tragen (BVerfGE 20, 162 [175 f.] – Spiegel-Ent­scheidung).

    Wesentlicher Bestandteil der Pressefreiheit ist das Zensurverbot, begrifflich definiert als autoritäre Kontrolle menschlicher Aussagen, welches schon in der Weimarer Reichsverfas­sung bestand. Das Bundesverfassungsgericht sieht in einer freien, keiner Zensur unterworfenen Presse ein „Wesenselement“ des freiheitlichen Staates (BVerfGE 20, 162 ff. [174]). Die Zensur ist ein geschichtlich zeitloses Phänomen, ursprünglich als literarische Zensur (1559) im Glaubensstreit der katholischen Kirche. In Deutschland wurde die Zensur erst 1848 aufgehoben. Als Formen der Zensur existieren die Präventiv- oder die Prohibitionszensur. Die stärkere Form der Präventionszensur ist ein allgemeines Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, dagegen stellt sich Prohibitionszensur als Duldung mit Verbotsvorbehalt dar. Zensur wird heute im Medienbereich im Umfeld des Verbotes mit Gewaltdarstellungen oder pornografischen Darstellungen diskutiert (z.B. Verbot indizierter Filme).

    Der Schutzbereich der Pressefreiheit ist vom Bundes­verfassungsgericht umfassend defi­niert, mit dem Hinweis auf ein absolutes Differenzierungsverbot hinsichtlich der Schutzfähigkeit des Inhalts (BVerfGE 34, 269 ff. [283]). Der Schutz reicht deshalb von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Meinung und Nachricht (BVerfGE 48, 271 [279]), wobei nicht zwischen Tatsachen und Meinungen getrennt wird. Umfasst ist auch der freie Zugang zu den Presseberufen.

    Schranken des Rechts der Presse bestehen als Gegengewicht zum umfassenden Schutzbereich in Form von Beschränkungen in all­g. Gesetzen, Gesetzen zum Schutze der Jugend sowie im Recht der persönlichen Ehre, wobei die allg. Gesetze nur solche sind, die sich nicht spezifisch an die Presse und ihre Vertreter richten.

    2. Pressegesetze: Gesetze mit speziellen Vorschriften für die Presse. Der Erlass von Pressegesetzen liegt in der Kompetenz der Länder, fast gleichlautende Gesetze liegen in allen 16 Ländern vor. Daneben besteht ein Rahmenkompetenzrecht des Bundes, wovon dieser bisher keinen Gebrauch gemacht hat.

    Die heutigen Pressegesetze gründen auf das Reichsgesetz über die Presse vom 7.5.1874 als einheitliches dt. Presserecht (Abschaffung von Zensur und Zeitungsverboten; Freiheit des Pressegewerbes). Das Gesetz galt formal auch während des Nationalsozialismus, die Pressefreiheit wurde allerdings in dieser Zeit außer Kraft gesetzt. Ein Entwurf eines Bundesrahmen­gesetzes im Jahre 1912 wurde nach Kritik durch die Länder zurückgezogen, Gleiches galt für Bundesgesetzentwürfe in den Jahren 1964 und 1974. Der Modellentwurf für die Landespressegesetze 1964/ 1966 ist Grundlage der heute existierenden Landespressegesetze.

    3. Abwehransprüche der Betroffenen: Gegenüber Presseäußerungen stehen den Betroffenen Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung, Berichtigung, Schadens­ersatz oder Geldentschädigung zu. Der Gegendarstellungsanspruch steht hierbei regelmäßig im Mittelpunkt.

    Die Gegendarstellung ist ein eigenständiges Institut des Medienrechts bei dem der Grundsatz des „audiatur et altera pars“, d.h. der Grundsatz der Anhörung beider Seiten gilt. Das Recht auf Gegendarstellung ist zunächst eine Kompensation des Rechts der Presse, ungehindert berichten zu dürfen. Neben dem Berichtigungsanspruch ist nur über diesen Anspruch erreichbar, dass die Rezipienten der Erstmitteilung eine andere Sicht der Dinge kennen lernen. Beim Gegendarstellungsrecht gilt der Grundsatz der Waffengleichheit, d.h. beide Seiten müssen denselben Adressatenkreis erreichen können. Entsprechend ist die Gegen­darstellung in Größe, Umfang und Erscheinungsbild der Erstmitteilung vergleichbar abzudrucken. Schon das Reichspressegesetz von 1874 empfiehlt ein dem Gegendarstellungsanspruch vergleich­bares Recht.

    Im Gerichtsverfahren gelten die Vorschriften über die einstweilige Verfügung der Zivil­prozess­ordnung, um dem Anspruch möglichst schnell gerecht werden zu können. Hierbei findet keine Prüfung der Behauptungen auf Wahrheit in der Gegendarstellung oder in der Erstmitteilung statt. Deshalb besteht ein Ausschluss der Verbindung dieses Verfahrens mit den Ansprüchen auf Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz. Der Anspruch kann sich nur gegen Tatsachenbehauptungen richten, nicht gegen Meinungsäußerungen, dies ist häufig Gegenstand von Streitfragen. Wegen der umfassenden prozeduralen Vorschriften sollten Verfahren grundsätzlich nur von spezialisierten Anwälten geführt werden.

    Das Gegendarstellungsrecht ist in 16 Landes­pressegesetzen, 15 Landesmediengesetzen und 13 Gegendarstellungsregeln über die öffentlich-rechtlichen Veranstalter geregelt, zusätzlich besteht eine Normierung im Rundfunkstaatsvertrag.

    Übrige Ansprüche des Presserechts sind in der Praxis weniger bedeutend, allein die Geldentschädigung ist Gegenstand der aktuellen Berichterstattung im Umfeld von Verletzungen der Persönlichkeitsrechte pro­minenter Personen (z.B. Caroline von Monaco, Karl Lagerfeld).

    4. Pressekodex: Seit 1973 in der Fassung von 1997 als Zusammenstellung publizistischer Grundsätze verfasster Kodex, der die Berufsethik der Presse konkretisiert. Ziel ist, im Rahmen der Verfassung und verfassungskonfor­mer Gesetze das Ansehen der Presse zu wahren und für die Freiheit der Presse einzustehen.

    Verfasst wird der Pressekodex von den Presseverbänden im Wege der Selbstbindung und freiwilligen Selbstkontrolle. Der Pressekodex enthält eine Beschwerde­regelung, aus der sich für jeden Betroffenen eine Möglichkeit der Überprüfung ergibt. Der Pressekodex umfasst 16 Grundsätze, mit denen die gesamte Arbeit des journalistischen Handelns definiert wird, wobei diese Grundsätze der Entwicklung der Medien angepasst werden. Gegenstands­bereiche sind Informationsbeschaffung, Informationsverarbeitung und Informations­verbreitung. Überwacht wird die Einhaltung des Pressekodex vom Deutschen Presserat. Eine Entscheidung des Presserates hat keine präjudizierende Wirkung im Gerichts­verfahren, sondern stellt einen eigenen, selbständigen Konfliktregelungs­mecha­nismus dar.

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