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Prüfungstermin im Insolvenzverfahren

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Termin zur Prüfung der angemeldeten Insolvenzforderungen.

    1. Arten: a) Erster (allgemeiner) Prüfungstermin wird im Eröffnungsbeschluss vom Insolvenzgericht bestimmt. Anwesenheit der Gläubiger ist nicht erforderlich.

    b) In einem besonderen Prüfungstermin, der auf Kosten dieser Gläubiger anzuberaumen ist, werden die nach dem ersten Prüfungstermin angemeldeten Forderungen erörtert (§ 176 InsO; Anmeldung).

    2. Gegenstand der Prüfung sind Grund, Betrag und Vorrecht der angemeldeten Forderungen.

    3. Ablauf: Das Insolvenzgericht prüft die angemeldeten Forderungen, bestrittene werden einzeln erörtert, gibt den anwesenden Insolvenzgläubigern, dem Insolvenzverwalter und dem Gemeinschuldner Gelegenheit, sich zu erklären und trägt das Ergebnis der Prüfung in die Insolvenztabelle ein (§ 175 InsO).

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