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qualifizierte Gründung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gründung einer AG mit Sacheinlagen (Sachgründung), Sachübernahmen oder gefährlichen Abreden (Gründerlohn, Sondervorteile). Die qualifizierte Gründung unterliegt einer bes. Gründungsprüfung (§ 33 II AktG).

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