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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Wiedereinfuhr von Waren, die zuvor in ein fremdes Wirtschaftsgebiet (ins Ausland) ausgeführt wurden. Reimporte werden z.T. zur Umgehung von Preisbindungs- oder Preisempfehlungssystemen (Preisbindung der zweiten Hand, Preisempfehlung) im Inland vorgenommen. Problematisch für Hersteller sind Reimporte, wenn damit eine regionale Preisdifferenzierung unterwandert wird.

    2. Zollrecht: Werden ehemalige Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt worden sind (und damit zu Nicht-Unionswaren geworden sind), wiedereingeführt, ist bei Übereinstimmung der Waren (Nämlichkeit) und Einhaltung der Voraussetzungen regelmäßig Zollfreiheit gegeben, Rückwaren nach Art. 203 ff. Unionszollkodex (UZK).

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