Zitierfähige Version
Reallast
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Belastung eines Grundstücks in der Weise, dass an den Begünstigten wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
Rechtsgrundlagen: §§ 1105–1112 BGB für privatrechtliche Lasten; verschiedene Landesgesetze für die öffentlichen Reallasten
Reallasten können bestehen in Renten von Geld oder Naturalien, in Diensten, Verpflichtungen (Instandhaltung einer Brücke, eines Weges, Zaunes, Aufziehen einer Turmuhr etc.).
Der Grundstückseigentümer haftet für die Reallast auch persönlich, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Die Reallast erlischt, wenn sie abgelöst wird.
Zur Begründung einer Reallast ist Einigung und Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon