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Realsteuern

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Objektsteuern, Sachsteuern. 1. Begriff: Steuern, die an Steuerobjekte anknüpfen, ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Eigentümers oder sonst Berechtigten. Die Realsteuern stellen deshalb im Grundsatz nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) des Berechtigten ab. Realsteuern sind Grundsteuer und Gewerbesteuer (§ 3 II AO). Steuerklassifikation nach dem Kriterium der Verknüpfung von Steuersubjekt und -objekt.

    2. Bedeutung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens: Die Realsteuern sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

    Gegensatz: Personensteuern.

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